Newsletter

meta im Blick 11.01.2024

Liebe Interessierte der Naturheilkunde,

 

wir wünschen Ihnen ein frohes und gesundes neues Jahr voller Freude und mit viel Spaß.

Wir starten heute mit unserem ersten Newsletter meta im Blick und freuen uns auf jeden Fall auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen. Haben Sie Themenwünsche? Dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail und wir versuchen Ihren Vorschlag mit zu berücksichtigen. Wir sind gespannt!

Arzneimittel sind „Waren der besonderen Art“, deren Herstellung, Genehmigung, Hygiene- und Qualitätsrichtlinien sowie die Kennzeichnung strengen Vorschriften unterliegen. Ein Thema, das oft aufkommt, betrifft die Warnhinweise auf Arzneimittelpackungen. Dabei stehen folgende Fragen besonders häufig im Fokus: Dürfen Kinder generell keine Arzneimittel mit Alkohol einnehmen? Welche Präparate sind bei Lactose-Intoleranz ungeeignet? Wann sind

Allergien zu beachten? In unserer neuen Kompaktreihe "Arzneimittel-Warnhinweise" möchten wir diese Fragen be-

leuchten und wir beginnen mit einem Blick auf den häufig in Naturheilmitteln verwendeten Extraktionsstoff Ethanol.

 

Ein kurzer Blick auf die rechtlichen Vorgaben

Über viele Jahrzehnte galt in Deutschland die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV). Danach mussten flüssige Zubereitungen zur oralen Einnahme nur dann einen Warnhinweis erhalten, wenn der Ethanolgehalt einer Einzeldosis mindestens 0,05 g Alkoholbetrug. Ab dem Jahr 2022 wurde die AMWarnV durch eine neue Regelung (Neufassung der Besonderheitenliste) ersetzt, die sich an den Vorgaben der Europäischen Union orientiert

(„Excipients-Guideline“). Nun sind alle Arzneimittel von der Ethanol-Kennzeichnungspflicht betroffen, es sein denn, ihre Konzentration im Endprodukt beträgt weniger als 50 mg pro Tagesdosis. Dies gilt beispielsweise für homöopathische Injektionslösungen auf Basis von Kochsalzlösung oder Präparate, bei denen das Extraktionsmittel innerhalb des Herstellprozesses verdampft wird.

 

Eine weitere rechtliche Vorgabe befindet sich in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“. Auch wenn die Richtlinie nur für die vertrags-ärztliche Versorgung gilt, soll sie hier nicht un- erwähnt bleiben, denn sie legt fest, dass vor der Verschreibung alkoholhaltiger Arzneimittel zur oralen Anwendung geprüft werden muss, ob alkoholfreie Alternativen für Kinder, Menschen mit Lebererkrankungen, Alkoholkrankheit, Epilepsie, Hirnschädigung oder Schwangere verfügbar sind.

 

Von der Theorie zur Praxis

Wie sind die Zahlen und Grenzwerte einzuordnen? Besteht für bestimmte Personengruppen tatsächlich eine Gefahr? Die Berechnung der aufgenommenen Alkoholmenge hängt neben dem Gehalt in Volumenprozent vor allem von der jeweils verordneten Dosis bzw. Menge ab. Geht man von einer üblichen Dosierung von 5-10 Tropfen aus, liegt die Alkoholaufnahme selbst bei einem Alkoholgehalt von über 50 Vol.-% bei maximal 0,1 Gramm. Dies ist weniger

Alkohol als in vielen Lebensmitteln, die bedenkenlos von Kindern verzehrt werden können. Hier einige konkrete Beispiele aus unserem Produktsortiment sowie der Vergleich zu Lebensmitteln:

Arzneimittel/Lebensmittel Ethanolgehalt
metaharonga (51,5 Vol.-%) ca. 0,10 g (10 Tropfen)
metavirulent (37,0 Vol.-%) ca. 0,08 g (10 Tropfen)
Glas Apfelsaft (200 ml) bis zu 0,6 g (200 ml)
Bananen bis zu 0,3 g (100 g)
ein Becher Kefir bis zu 2,5 g (250 ml)
Brot bis zu 0,3 g (100 ml)
 Alkoholfreies Bier bis zu 1,32 g (0,33 l)
Bier (5,0 Vol.-%) ca. 12 g (0,33 l)

Auch die Berechnung des Blutalkoholspiegels zeigt, dass die Aufnahme üblicher Dosierungen alkoholhaltiger Arznei-mittel in Bezug auf organische Auswirkungen zu vernachlässigen ist. Dies gilt auch für Patienten mit Leber-

erkrankungen oder Epilepsie. Liegt die mit Arzneimitteln aufgenommenen Alkoholmenge unter der von Lebens-mitteln, besteht keine Gefahr, dass sich diese negativ auf die chronische Erkrankung auswirkt.

*Körperwasseranteil: Männer 60-65 %; Frauen 50-55 %; Kinder 60-75 %

** In der Schweiz ist metavirulent mit folgender Dosierung zugelassen: Kinder erhalten so viele

Tropfen wie sie Jahre zählen


Gibt es dennoch Bedenken?

Für einige Personengruppen stellt nicht der Alkohol an sich, sondern der Geruch und Geschmack des Alkohols das Problem dar. Aus diesem Grund ist die strenge Regelung, dass alkoholhaltige Arzneimittel generell einen Warnhinweis enthalten müssen, durchaus gerechtfertigt. Die Wahrnehmungsschwelle für Alkoholgeschmack liegt bei nur 0,2 bis 0,5 %. Dies hat Verbraucherverbände dazu veranlasst, weniger strenge Regeln bei Lebensmitteln zu kriti-

sieren,da dies dazu führen könnte, dass Kinder sich frühzeitig an den Geschmack von Alkoholgewöhnen und damit die natürliche Hemmschwelle für dessen Aufnahme zu senken. Noch kritischer wird es für trockene Alkoholiker, bei denen selbst der Geruch oder Anblick eines alkoholischen Getränks zu einem Rückfall führen kann. Es geht hierbei also weniger um die Physiologie als viel mehr um die Psychologie bezüglich der Sucht.

 

Tipps zum Umgang mit alkoholhaltigen Arzneimitteln

  • Verdünnen Sie die Tropfen in einem Glas Wasser.
  • Geben Sie die Tropfen in warmes Wasser oder Tee, um den Alkohol zu verdampfen und den Geschmack zu vermindern.
  • Träufeln Sie die Tropfen auf ein Stück Zwieback und lassen Sie diese kurz antrocknen.

Bleiben dennoch Bedenken bestehen, erwägen Sie alternative Darreichungsformen wie Globuli, Säfte, Tabletten oder Trinkampullen.

In eine warme Tasse Tee gegeben, werden die Tropfen verdünnt und der größte Teil des Alkohols verdampft, so dass auch der Geschmack des Alkohols verfliegt.


PDF-Download: Der Alkoholgehalt in meta-Präparaten

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Bei Fragen rund um das Thema Warnhinweise sowie allgemein zu den meta-Fackler-Präparaten stehen wir Ihnen wie immer gerne unter der Direktdurchwahl 05041 9440-10 zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr meta Fackler Team